Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

BGB § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

[ Auszug: (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten,  ... ]